SG Automation 86 Cottbus e.V.

Satzung

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2     Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 
§ 3     Gliederung
§ 4     Mitgliedschaft
§ 5     Datenschutz
§ 6     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 7     Rechte und Pflichten
§ 8     Maßregeln
§ 9     Organe
§ 10   Die Mitgliederversammlung
§ 11   Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 12   Der Vorstand
§ 13   Abteilungen
§ 14   Ehrenmitglieder
§ 15   Revisionskommission / Kassenprüfer
§ 16   Auflösung
§ 17   Inkrafttreten

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Automation 86 Cottbus e.V.
       (kurz: SG Automation 86 Cottbus)

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus.

(3)  Der Verein ist in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Cottbus/Stadt unter Reg.-Nr. 104
       (seit 23.07.1990) eingetragen.

(4)  Der Verein erkennt die Statuten bzw. die Satzungen und Ordnungen des DSB /LSB
       und seiner Fachverbände an.

(5)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
      Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die
      Förderung des Sports.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausübung des Sports und Betreuung
      seiner Mitglieder in den Abteilungen Badminton, Ski, Tischtennis und ggf. neu aufzunehmende
      Sportarten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
     des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
     erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
     die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
     begünstigt werden.

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt rassistischen,
     extremistischen und diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen. Er fördert die soziale
     Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrung der kulturellen Vielfalt. Er räumt den
     Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein.

(5) Durch den Verein werden die Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung, der Ausbau des
     Kinder- und Jugendsports zum Zwecke der Heranbildung des Nachwuchses, die Förderung und
     Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus, die
     Durchführung sportlicher Ausbildung, zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen sowie die
     Teilnahme am Spielbetrieb und an Wettkämpfen in Zusammenarbeit mit den zuständigen
     Fachverbänden als Hauptziel verfolgt.

§ 3     Gliederung

(1)  Für jede im Verein betriebene Sportart besteht eine eigene, in der Haushaltsführung begrenzt
      selbständige Abteilung, bzw. Club.

(2) Jede dieser Abteilungen/ Club kann sich selbst als Verein eintragen lassen. Sie hat jedoch
      die Satzung der SG Automation 86 Cottbus e.V. zu respektieren.

§ 4     Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft im Verein ist eine freiwillige.

(2)   Der Verein besteht aus:

(a)           den erwachsenen Mitgliedern
(b)           den Kindern und jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(c)           den Ehrenmitgliedern
(d)           den fördernden Mitgliedern

§ 5     Datenschutz

(1)  Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-
      Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung
      der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
      Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System
      gespeichert, genutzt und verarbeitet.

(2)  Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO ist der erste Vorsitzende:

Lutz von der Krone Oskar-Trautmann-Straße 14
03052 Cottbus
Telefon 0355-710294
info@automation86.de

(3)  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten
      auf:

•             Name
•             Adresse
•             Geburtsdatum
•             Bankverbindung
•             Telefonnummer
•             E-Mail-Adresse

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(4)  Ohne die (schriftlich separat zu erteilende) Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung der in
      Absatz (3) aufgeführten Daten ist eine Mitgliedschaft im Verein nicht möglich.

(5) Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig,
     wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein –
     erforderlich sind.

(6) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-
     Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes
     unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des
     Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer
     personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig.Das
     Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in
     Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).

(7) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen
     die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,
     Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
     gewähren.

(8)  Als Mitglied in

•    Landessportbund Brandenburg e.V.
•    Stadtsportbund Cottbus e.V.
•    Sportfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, ist der Verein
              verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den/die
              Verband/Verbände zu melden.

Übermittelt werden dabei
•    ggf. Name
•    ggf. Alter
•    ggf. Anschrift
•    ggf. Mitgliedsnummer
•    ggf. besondere Wettkampfdaten (z. B. Platzierungen, Spielberechtigungen)

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter/innen) werden ggf. weitere Daten übermittelt:           
•    Telefonnummer
•    E-Mail-Adresse             
•    Funktion im Verein

(9)  Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der
      Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung
      betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der
      schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

(10) Jedes Mitglied hat das Recht darauf,

(a)          Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
(b)          dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig
              sind,
(c)          dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei
              behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
(d)          dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die
              Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert
              wurden nicht mehr notwendig sind,
(e)          der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
(f)           seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu
              erhalten.

(11) Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig in Brandenburg:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Telefon: 033203/356-0
Telefax: 033203/356-49
E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de

§ 6     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)  Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die
      Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle
      einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitglieder-
      versammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahme-
      anträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3)  Das aufzunehmende Mitglied hat einmalig eine Aufnahmegebühr und halb- oder jährlich
      Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die am Gründungstag registrierten Mitglieder der
      SG Automation 86 Cottbus werden ohne Aufnahmegebühr aufgenommen.

(4)  Die Mitgliedschaft erlischt durch

(a)   Austritt
(b)   Ausschluss
(c)   Tod 

(5)  Austritt

Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen, jedoch jeweils vor Beginn eines neuen Halbjahres. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. 

(6)  Ausschluss

Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden
(a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
(b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als sechs Monatsbeiträgen trotz
     Mahnung,
(c) wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
     unsportlichen Verhaltens
(d)  wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 

(7)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Forderungen des Vereins gegenüber dem bisherigen
      Mitglieds bis zur Tilgung erhalten.

(8)  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben
      keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
      ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen vier
      Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich
      dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 7     Rechte und Pflichten

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
      Vereins teilzunehmen.

(2)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des
      Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
      verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragsordnung beschließt die
     Mitgliederversammlung. Sie richtet sich nach den Bedürfnissen des Verein bzw.
     seiner Abteilungen.

§ 8     Maßregeln

 (1)  Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der
       Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
       oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom
       Vorstand oder von der Abteilungs-/ Clubleitung folgende Maßregelungen verhängt werden:

(a)    Verweis                                                                             (Abteilungsleitung/Vorstand)
(b)    Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen
        des Vereins bis zu einer Dauer von vier Wochen              (Abteilungsleitung/Vorstand)
(c)    Ausschluss                                                                         (Vorstand)

(2)  Maßregeln gemäß(1) sind gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich.

(3)  Der Bescheid über die Maßregelung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

(4)  Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung die
      Revisionskommission des Vereins anzurufen.

§ 9     Organe

(1)   Die Organe des Vereins sind:

(a)          die Mitgliederversammlung
(b)          der Vorstand
(c)          die Abteilungsleitungen
(d)          die Revisionskommission/ Kassenprüfer

§ 10   Die Mitgliederversammlung

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
       Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.

(2)   Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Hauptversammlung
       findet zweijährlich statt.

(3)   Die Mitgliederversammlung / Hauptversammlung ist zuständig für:  

(a)   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
(b)   Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung
(c)   Entlastung und Wahl des Vorstandes   (nur Hauptversammlung)
(d)   Wahl der Revisionskommission / Kassenprüfer (nur Hauptversammlung)
(e)   Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeiten,
(f)    Genehmigung des Haushaltsplanes
(g)   Satzungsänderungen   (nur Hauptversammlung)
(h)   Beschlussfassung über Anträge
(i)    Entscheidung über Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach
       § 6, Abs. 2
(j)    Berufung Entscheidung zum Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6,
       Abs. 6
(k)   Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 14
(l)    Auflösung des Vereins  

(4)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
       entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

(a)           der Vorstand beschließt
(b)           20 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.  

(5)   Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
       Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
       von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

(6)   Beschlussfähigkeit / Wahlen

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn nur ein stimmberechtigter Teilnehmer es wünscht.  

(7)   Anträge

       Anträge können gestellt werden:

(a)          von jedem stimmberechtigten Mitglied
(b)          vom Vorstand 
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung (6) wörtlich mitgeteilt werden.Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. 

(8)   Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit
       der Leitung beauftragen.

(9)  Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
       Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 11   Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)   Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Stimmrecht.

(2)   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)   Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4)   Nichtstimmberechtigte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.  

§ 12   Der Vorstand

(1)  Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt.

(2)  Der Vorstand besteht aus:      

(a)          dem 1. Vorsitzenden
(b)          dem 2. Vorsitzenden
(c)          dem Kassenwart
(d)          dem/ den Beisitzer/n
(e)          den Abteilungsleitern
Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er fasst
      seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
      Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die des Vertreters.Die Sitzungen des Vorstandes
      finden in der Regel alle drei Monate statt. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden aufgestellt.
      Vorschläge zur Tagesordnung von Vorstandsmitgliedern müssen vom Vorsitzenden auf die
      Tagesordnung gesetzt werden.Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine
      Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. 

(4)  Vorstand im Sinne des Gesetzes sind:

1.            der 1. Vorsitzende
2.            der 2. Vorsitzende
3.            der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann einen bevollmächtigten Vertreter berufen.

§ 13   Abteilungen

 (1)  Die Abteilungen/ der Club regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst unter Beachtung der
       Bestimmungen der entsprechenden Fachverbände und der Satzung des Vereins.

(2)  Sie sind im Rahmen des bestätigten Haushaltsplanes des Vereins verpflichtet, die ihnen zur
       Verfügung gestellten Mittel zur ordnungsgemäßen Durchführung des Trainings-, Wettkampf- und
       Übungsbetriebes einzusetzen. Sie können eigene Zusatzbeiträge durch Beschluss ihrer
       Mitgliederversammlung zur Eigenfinanzierung einsetzen.Die Abrechnung erfolgt über den
       Kassenwart des Vereins und die Kontrolle durch die Kassenprüfer.

(3)  Sie wählen selbständig ihre Leitung, mindestens bestehend aus:

1.    Abteilungsleiter

2.    Stellvertreter des Abteilungsleiters

Bei der Wahl sind die Grundsätze der Satzung des Vereins einzuhalten.

§ 14   Ehrenmitglieder

 (1)  Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
       des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt
       auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem
       Vorschlag zustimmen.

(2)  Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung, Ehrenvorsitzende im Vorstand Stimmrecht.

§ 15   Revisionskommission / Kassenprüfer

 (1)  Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer in die
       Revisionskommission, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
       Ausschusses bzw. einer Abteilungsleitung sein dürfen.

(2)  Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
      mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der
      Mitgliederversammlung jeweils Bericht zu erstatten.

(3)  Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte in der
      Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

(4)  Die Revisionskommission kontrolliert die Arbeit des Vorstandes zwischen den HV, achtet auf die
      Einhaltung der satzungsgemäßen Aufgaben durch den Vorstand / die Abteilungsleitungen,
      veranlasst die Regulierung von möglichen Unregelmäßigkeiten und berichtet vor der
      Hauptversammlung.

(5)  Ein Mitglied der Revisionskommission hat das Recht, jederzeit an den Vorstandssitzungen
      teilzunehmen.

§ 16   Auflösung

(1)  Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
      Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2)  Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister
      einzutragen sind.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene
      Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
      steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.Hierüber
      beschließt die MV, die über die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher
      Stimmenmehrheit.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
      Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4)  Als Vereinsvermögen zählt:

(a)   der Bestand an Sportgeräten, der sich in Verwaltung des Vereins befindet
(b)   der finanzielle Bestand des Vorstandes korrigiert um Forderungen und
       Verbindlichkeiten.

Sportgeräte und -materialien in Verwaltung der Abteilungen sind unwiderruflich an diese abgetreten.Lediglich bei Verkäufen aus diesen Beständen hat der Vorstand Anspruch auf Rückführung der Verkaufserlöse. Über ihre Verwendung entscheidet der Vorstand.Als Verbindlichkeiten zählen auch alle geplanten Geldaufwendungen der Abteilungen für die Teilnahme der gemeldeten Mannschaften an den Rundenspielen sowie die Realisierung vereinbarter Sportveranstaltungen.

§ 17   Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung ist am 25. Juni 1990 von der Delegiertenversammlung beschlossen worden.

(2)   Mit Beschluss der jeweiligen Hauptversammlungen erfolgten:

(a)           die 1. Änderung am 22.02.1993,
(b)           die 2. Änderung am 18.02.2000,
(c)           die 3. Änderung am 05.04.2002,
(d)           die 4. Änderung am 11.04 2014,
(e)           die 5. Änderung am 17.04.2015,
(f)            die 6. Änderung am 15.04.2016;
(g)           die 7. Änderung am 02.11.2018.