SG Automation 86 Cottbus e.V.

Beitrags- und Gebührenordnung

Beitrags- und Gebührenordnung der SG Automation Cottbus e.V. - beschlossen am 03.05.2023

Inhalt
§ 1 Grundsatz
§ 2 Beschlüsse 
§ 3 Beiträge
§ 4 Beitragsermäßigung
§ 5 Zahlungsweise
§ 6 Reisekosten
§ 7 Auslagen, Ehrungen
§ 8 Abschließende Bemerkungen

§ 1 Grundsatz
1. Diese Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. In ihr sind alle an den Sportverein zu leistenden Beiträge, Gebühren, Sonderbeiträge, Beitrags-
    ermäßigungen und Beitragsbefreiungen sowie die Zahlungsweise und Ergänzungen festgelegt.

3. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die einzelnen Abteilungen festgelegt.

§ 2 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der
    Vorstand legt die Gebühren fest.

2. Die festgesetzten Beträge werden ab dem 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss
    gefasst wurde.
    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge
* alle angeführten §§ beziehen sich auf die aktuelle Satzung des Vereins
1. Beiträge der Abteilungen:

   Tischtennis:                                                   Jährlich                                        Halbjährlich
   Erwachsene                                                       120 €                                                  65 €
   Kinder und Jugendliche                                     60 €                                                   32 €
   Ermäßigt                                                               80 €                                                   43 €
   Fördernde Mitglieder                                         30 €
   einmalige Aufnahmegebühr
   Erwachsene                                                         30 €
   Kinder und Jugendliche                                     20 €

   Skiclub:
   Erwachsene                                                          60 €
   Kinder und Jugendliche                                      36 €
   Ermäßigt                                                                40 €
   einmalige Aufnahmegebühr
   Erwachsene                                                          10 €
   Kinder und Jugendliche                                        5 €


   Badminton: 
   Erwachsene                                                           120 €                                                 65 €
   Kinder und Jugendliche                                         60 €                                                 32 €
   Fördernde Mitglieder                                             25 €
   einmalige Aufnahmegebühr:                              keine

2. Gemäß (§ 7 Absatz 3) der Vereinssatzung zahlen die Mitglieder des Vereins Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der
     Beiträge richten sich nach dem Bedarf der Abteilungen und unterliegen dem Solidaritätsprinzip.

3. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
    beschlossen (§10 Absatz 3a).

4. Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von
     Umlagen und / oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

5. Aufnahmegebühren sind keine Beiträge.

6. Für neue, eintrittswillige Mitglieder wird nach zweiwöchiger Probezeit über die Mitgliedschaft entschieden
    sowie die Aufnahmegebühr und Beiträge erhoben.

§ 4 Beitragsermäßigung
1. Kinder und Jugendliche sind alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

2. Ermäßigte können alle erwachsenen Vereinsmitglieder sein, die:
    a) ein Vollzeitstudium absolvieren oder
    b) in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder
    c) ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligen-
        dienst (BFD) machen oder
    d) arbeitsuchend sind oder
    e) eine Rente beziehen.

3. In diesen Fällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe gestellt werden. Über den Antrag
    entscheidet der Vorstand nach Anhörung und Prüfung der vorgelegten Nachweise.

4. Um diese Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die entsprechenden
    Bescheinigungen selbstständig und rechtzeitig bis spätestens 31. Mai und 31. Dezember eines jeden Jahres
    beim Abteilungsleiter oder Schatzmeister des Vereins vorgelegt werden. Nachträglich vorgelegte
    Bescheinigungen werden nicht rückwirkend berücksichtigt.

5. Nicht Aktive Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

6. Fördernde Mitglieder nehmen nicht mehr aktiv am Vereinsleben teil, stehen dem Verein aber immer noch
    nah und unterstützen seine Arbeit. Sie nehmen max. 6x im Jahr am Training teil.

§ 5 Zahlungsweise
1. Es ist eine jährliche / halbjährliche Zahlungsweise vorgesehen (§6 Abs. 3).

2. Die Beiträge sind zum 1.1. fällig und werden bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eingezogen. Das
    Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei halbjährlicher Zahlungsweise erfolgt die
    Abbuchung des 2. Halbjahres im August.
   • Für die Abteilung Ski gilt nur die jährliche Zahlungsweise.

3. Neumitgliedern wird anteilsmäßig ab dem Monat, in dem sie beigetreten sind, der Vereinsbeitrag
    berechnet nach der Formel 1/12 Jahresbeitrag mal Zahl der verbleibenden Monate.

4. Eine Mitgliedschaft ist nur mit gleichzeitiger Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich.

5. Bei Nichtbezahlen des Beitrages und dadurch notwendiger Mahnungen wird nach einer gebührenfreien
    Zahlungserinnerung ab der ersten Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5 € pro Mahnung erhoben.

6. Kosten für nicht eingelöste Lastschriften, z.B. wenn angegebene Kontoverbindungen nicht korrekt sind,
    werden durch den Verursacher getragen.

7. Bei Beitragsrückständen von mehr als 3 Monaten ruht bis zur Beitragszahlung (Zahlung der Rückstände)
    das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks.

8. Bei Zahlungsrückständen von mehr als 6 Monatsbeiträgen trotz Mahnung kann durch den Vorstand der
    Vereinsausschluss beschlossen werden (§6 Abs. 6b).

9. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist
    beträgt vier Wochen, jedoch jeweils vor Beginn eines neuen Halbjahres. Dem Austritt aus dem Verein wird
    durch den Vorstand nur entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen
    nachgekommen ist (§6 Abs. 5). Die Beitragspflicht endet mit Inkrafttreten der Kündigung.

10. Eine Rückzahlung des Beitrags oder Teile davon bei erfolgter Kündigung ist ausgeschlossen.

§ 6 Reisekosten
1. Es erfolgen für den aktiven Spielbetrieb und Ranglistenturniere Fahrkostenzuschüsse bei Entfernungen von
    über 10 km. (außerhalb der Stadtgrenzen).
    Der Zuschuss für Fahrkosten beträgt 0,15 Euro/km zzgl. 2ct/km je Mitfahrer.
    Die Fahrkostenabrechnung erfolgt auf der Grundlage von vereinbarten Normentfernungen zwischen dem 
    regelmäßigen Trainingsort der Abteilung und Wettkampfort.

2. Für Reisekosten zu Turnierveranstaltungen und Landes- oder Bundesmeisterschaften erfolgt keine
    regelmäßige Erstattung, jedoch ist eine Einzelfallentscheidung der jeweiligen Abteilungsleitung möglich. Ein
    Antrag auf Fahrkostenzuschuss ist vor Antritt der Fahrt bei der jeweiligen Abteilungsleitung zu stellen.

3. Für Fahrten im Auftrag des Vereins außerhalb des regelmäßigen Wettkampfbetriebes werden Fahrtkosten
    lt. Beleg oder bei Benutzung des eigenen PKW in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer erstattet. Ein
   Antrag auf Fahrkostenzuschuss ist vor Antritt der Fahrt bei der jeweiligen Abteilungsleitung zu stellen.

4. Übernachtungskostenzuschüsse müssen im Einzelfall durch den Vorstand vor der Maßnahme geprüft und
    genehmigt werden.

5. Die entstandenen Reisekostenausgaben gehen zu Lasten der jeweiligen Abteilung oder des Budgets des
    Vorstandes.

§ 7 Auslagen, Ehrungen
1. Auslagen sind die Kosten der Mitglieder, die in Ausübung ihrer Sportart bzw. ihres Amtes entstanden sind.
    Hierbei werden erstattet:

    a) Für Mitglieder, welche aktiv am Vereinstraining und an Trainingslagern teilnehmen und ihr Wissen an
        Vereinsmitglieder weitergeben, werden die Lehrgangskosten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung
        der Grundstufe (Trainer C Breitensport) und Trainer B Breitensport (DSV Instructor beim Skiclub) von der
        Abteilung übernommen. Ein Antrag auf Kostenübernahme ist vor Antritt des jeweiligen Lehrgangs bei
        der jeweiligen Abteilungsleitung zu stellen.
     b) Porto- und Telefonkosten gemäß Nachweis in tatsächlicher Höhe
     c) Reparaturkosten und Beschaffungskosten für Sportmaterial und Ausrüstungsgegenstände

2. Die SG Automation 86 Cottbus e.V. ehrt ihre langjährigen Mitglieder auf folgender Grundlage:
    • Für runde Geburtstage ab 50. und für dann folgende runde Jubiläen wird ein Betrag von bis zu 25,-- Euro
      empfohlen

    • Zu Beerdigungen von verdienten Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand, ob Aufmerksamkeiten in
      Form von Kranz oder Blumengebinde übergeben werden und ein Nachruf veröffentlicht wird.

Die Zuwendungen haben in Form von Blumen oder Präsenten zu erfolgen, eine Übergabe von Geldgeschenken ist unzulässig.

§ 8 Abschließende Bemerkungen
1. Diese Fassung der Beitrags- und Gebührenordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.05.2023 am 01.01.2024 in Kraft.

2. Beitrags- und Gebührenordnungen älteren Datums verlieren ihre Gültigkeit.