SG Automation 86 Cottbus e.V.

Finanzordnung

Finanzordnung der SG Automation Cottbus e.V. – beschlossen am 03.05.2023

Inhalt

 
 

§ 1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten im Gesamtverein auf Grundlage der Satzung der SG Automation 86 Cottbus e.V.

§ 2 Grundsätze der Verwendung der finanziellen Mittel

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Einnahmen stehen. Sie müssen notwendig und angemessen sein.
  2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.
  3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips wird der Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes bis zum Ablauf des Sportjahres ermöglichen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Haushaltsplan

  1.  Die Grundlage für die Finanzarbeit ist der jährlich aufzustellende Haushaltsplan. Er wird vom Vorstand unter Zuarbeit der Abteilungen erarbeitet und dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt.

  2. Der Haushaltsplan muss zum 30. März eines jeden Jahres, spätestens jedoch zur Mitgliederversammlung vorliegen. Die Zuarbeit der einzelnen Abteilungen hat bis zum 15. Februar eines Jahres zu erfolgen.
  3. Inhalte des Haushaltsplanes sind insbesondere:
    -       Einnahmen und Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Kosten der Mitgliedsverwaltung;
    -       Versicherungen und Steuern, Betriebs- und Energiekosten;
    -       Beiträge an Dach- und Fachverbände;
    -       Kosten für Übungsleiter- und Traineraus- und -weiterbildung und für die Durchführung von Wettkämpfen
           sowie Reise- und PKW-Nutzungskosten;
    -      Gelder für Auszeichnungen, Geburtstage und Jubiläen sowie für Veranstaltungen des Vereins außerhalb
           des Trainings- und Wettkampfbetrieb

  4. Der Gesamthaushaltsplan der SG Automation 86 Cottbus e.V. umfasst die Haushaltspläne der Abteilungen Ski, Tischtennis, Badminton und des Vorstandes für die Gesamtverein.

  5. Der Haushaltsplan wird durch die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins mit einfacher Mehrheit beschlossen.

  6. Die Haushaltspläne sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Sollte das in einem Jahr nicht möglich
    sein, muss die Planung für den Ausgleich im Folgejahr mit vorgelegt werden.
        

  7. Quartalsweise hat der Schatzmeister in der Vorstandssitzung einen Bericht über die Finanzsituation des Vereins vorzulegen. Das betrifft sowohl die Einnahmen und Ausgaben als auch die Beitragskassierung.

 § 4 Jahresabschluss

  1. Am Jahresende müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr gebucht sein.

  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß §15 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.

  3.  Der erstellte Jahresabschluss wird bei der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben und durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Er ist im Protokoll der Mitgliederversammlung zu dokumentieren.

§ 5 Verwaltung der Finanzmittel

  1. Alle Finanzgeschäfte wie z.B. Abschluss von Verträgen, Aufnahme von Darlehen, Geldanlagen werden ausschließlich durch den Vorstand abgeschlossen / abgewickelt.

  2. Der Schatzmeister verwaltet alle Konten des Vereins.
    (Hauptkonto des Vereins und je ein Konto je Abteilung)

  3. Der gesamte Zahlungsverkehr sollte vorwiegend bargeldlos erfolgen.

  4. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Einnahme/Ausgabe, den eingenommenen / zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den  Verwendungszweck enthalten. Außerdem muss zu jedem Beleg die Bestätigung der sachlichen und     rechnerischen Richtigkeit erfolgen.

  5. Die sachlich und rechnerisch geprüften Rechnungen sind dem Schatzmeister unter Beachtung von    Skonto-Fristen rechtzeitig zur Bezahlung einzureichen.

  6. Wegen des Jahresabschlusses sind die Belege von Barauslagen bis zum 20.12. des auslaufenden Jahres einzureichen.

  7. Alle Einnahmen und Ausgaben werden abteilungsweise, in dem ihr zugewiesenen Konto verbucht.

  8. Der Schatzmeister hat zu gewährleisten, dass die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer
        Buchführung eingehalten werden. Bestehen wegen staatlicher Zuschüsse besondere Auflagen oder
        Bedingungen, so sind auch diese zu beachten. Buchführungsunterlagen, Jahresabschlüsse und Belege
        sind gemäß den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, ansonsten für die Dauer von 
        mindestens zehn Jahren geordnet aufzubewahren.

  9. Der Schatzmeister und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem  Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Der Schatzmeister des Vereins hat jederzeit Einblick in die Kassen/Konten der Abteilungen.

§ 6 Eingehen von Verbindlichkeiten

  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

    -       dem Vorstand bis zu einer Summe von 5.000 €
    -       der Mitgliederversammlung ab einer Summe von 5.000 €.

  2. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eigenverantwortlich eingehen. Derartige Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.

  3. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.

§ 7 Unterschriftsberechtigungen

  1.  Zur Unterschrift auf Zahlungsanweisungen sind berechtigt:
         a)    1. Vorstand
         b)    Stellvertretender Vorstand
         c)    Schatzmeister

  2. Die Zahlungsanweisungen, deren Betrag 4000 € überschreitet, bedürfen der Unterschrift von jeweils zwei der unter Buchst. a) bis c) genannten Personen.

§ 8 Spenden

  1. Der Gesamtverein ist berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen. Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, den dafür notwendigen aktuellen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

  2. Die Spendenbescheinigungen werden ausschließlich vom Vorstand/Schatzmeister nach
    § 26 BGB ausgestellt.

  3. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie von dem/der Spender/in nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung/Gruppe zugewiesen werden. Werden Spenden direkt auf eines der Abteilungskonten eingezahlt, gilt dies auch als dieser Abteilung zugewiesen.

§ 9 Zuschüsse

  1. Öffentliche Zuschüsse fließen nicht automatisch an die Abteilungen weiter. Zuschüsse sind Einnahmen des  Gesamtvereins und werden vom Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes verwendet.

  2. Zweckgebundene Zuschüsse (Fördermittel) sind entsprechend zu verwenden.

  3. Über die Verwendung nicht zweckgebundener Zuschüsse entscheidet der Vorstand im Rahmen der regelmäßigen Vorstandssitzungen.

  4. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 10 Inventar

  1. Zur Erfassung des Inventars ist mit dem jährlichen Finanzplan von den Abteilungen eine Inventarliste vorzulegen.

  2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

  3. Die Inventarliste muss enthalten:
    -       das Anschaffungsdatum,
    -       die Bezeichnung des Gegenstandes,
    -       den Anschaffungs- und Zeitwert,
    -       den Aufbewahrungsort.
    -       Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

  4. Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte sind Vermögen des Gesamtvereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie vom Gesamtverein oder von den Abteilungen erworben wurden oder ihm/ihnen durch Schenkung zufielen.

    Davon unberührt ist das Nutzungsrecht durch die jeweilige Abteilung.

 § 11 Änderungen der Finanzordnung

  1. Über Finanz- und Kassenfragen, die in vorstehender Finanzordnung nicht oder nur unzureichend geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

  2. Der Vorstand kann Änderungen dieser Finanzordnung beschließen. Änderungen sind der  Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 03.05.2023 mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.

Finanzordnungen älteren Datums verlieren ihre Gültigkeit.